24 instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1420-1422). Auch G.________ ist parteiöffentlich befragt worden und zwar am 26. Januar 2010 beim Untersuchungsrichter und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013, weshalb seine Aussagen verwertbar sind. Inhaltlich gab G.________ zusammengefasst an, er habe in drei Kantonen Hanffelder betrieben, in AC._____ (Ortschaft), AN._____ (Ortschaft) und AO._____ (Ortschaft). Er habe Verträge mit den Landwirten, den Destillateuren und den Abnehmern gehabt. Sein Ziel sei stets gewesen, ätherisches Hanföl zu gewinnen (pag. 885 Z. 19-22).