895 Z. 9-17); dies nachdem er am 4. November 2005 noch erklärt hatte, den Beschuldigten vor gerade einmal vier Tagen letztmals im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen zu haben und diese Begegnung auch detailliert und nachvollziehbar geschildert hatte. Auf diesen Aussagewechsel bzw. die pauschalen Schuldzuweisungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bezeichnenderweise kündigte sich der Haltungswechsel bereits in einem Schreiben an, welches I.________ am 24. Juli 2010 an den Untersuchungsrichter sandte (pag. 603). Darin übertrug er alle Schuld an der Organisation der Hanfverarbeitung H._____