Erstaunlich, widersprüchlich und damit letztlich nicht glaubhaft ist dagegen die Kehrtwende, die I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013, mithin acht Jahre später, vollzog. Dort führte er nach einer anfänglichen Bestätigung seiner früheren Aussagen (pag. 894 Z. 18) nämlich plötzlich aus, H.________ habe den Hanf zusammen mit AJ.________ nach K._____ (Ortschaft) gebracht und wieder abgeholt (pag. 895 Z. 1 ff.). Ob der Beschuldigte auch Hanf nach K._____ (Ortschaft) gebracht habe wisse er nicht, er habe ihn indessen nie in den Chalets gesehen (pag. 895 Z. 9-17);