23 Hanf, die der Beschuldigte gebracht und anschliessend in verarbeiteter Form wieder abgeholt haben soll, machten H.________ und I.________ beinahe identische Angaben. Dabei ist von Bedeutung, dass auch I.________ nach seiner Anhaltung keine Gelegenheit hatte, seine Aussagen vorgängig mit anderen Beteiligten abzusprechen; befand er sich während dieser Zeit doch in Polizeihaft (pag. 38). Wie vor ihm H._____