Die Darstellung von H.________ wird nicht nur durch die Feststellungen der Polizei, sondern in wesentlichen Teilen auch von den Aussagen von I.________ vom 3. und 4. November 2005 bestätigt (pag. 178 f. und pag. 181 ff.). Für eine Zusammenfassung der relevanten Aussagen kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1426 f.). I.________ wurde an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013 in der Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten parteiöffentlich befragt (pag. 1232 ff.), weshalb seine Aussagen ebenfalls verwertbar sind.