Allerdings ergibt sich aus ihnen nicht, dass H.________ die beiden Chalets auf Geheiss des Beschuldigten hin mietete: Der Mietvertrag für das Chalet AD.________ geht auf das Jahr 2004 – und damit auf einen weit vor dem angeklagten Zeitraum liegenden Zeitpunkt – zurück (pag. 278-280). Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Chalet AL.________ gab H.________ zudem konstant an, er habe das neue Haus für sich und seine Söhne gemietet, weil das alte Chalet zu klein gewesen sei (z. B. pag. 119 Z. 20 ff.). Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte H.________ kurzfristig, eben im Oktober 2005, um die Mitbenutzung anfragte und die Abschlüsse der Mietverträge über die Chalets