116 Z. 40-42). In seinen Aussagen vor dem Untersuchungsrichteramt bestätigte H.________ seine ersten Aussagen (pag. 118 Z. 14 f.). Er präzisierte, der Beschuldigte sei ihn Anfang/Mitte Oktober angegangen und habe gefragt, ob er im Chalet AD.________ Hanf «putzen» (d.h. Blüten abtrennen) könne (pag. 119 Z. 5-9). Er sei damit einverstanden gewesen. Als Gegenleistung habe ihm der Beschuldigte einmalig CHF 1‘500.00 versprochen. Darauf hin sei er (der Beschuldigte) mit diesen Leuten, Ausländern, zu ihm ins Haus gekommen und diese hätten mit der Arbeit begonnen. Der Beschuldigte habe die Pflanzen raufgebracht und habe am folgenden Tag die Blüten abgeholt und neue Pflanzen gebracht.