Der Umstand, dass der Beschuldigte selber der Befragung nicht beiwohnte, steht einer Verwertbarkeit der Einvernahmen nicht entgegen. So war er über seinen Verteidiger über die Befragungen informiert und es wäre ihm freigestanden, daran teilzunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten, soweit er nicht gar zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet war. Die Vorinstanz hat H.________ `s Aussagen ausführlich und korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen wird (S. 18-20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1422-1424). In seinen ersten Aussagen (pag. 113 ff.) erklärte H._____