Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. November 2009 und bei den gerichtlichen Befragungen vom 12. Dezember 2013 vom 30. Juli 2015 handelt es sich um parteiöffentliche Einvernahmen, die in der Anwesenheit des (damaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt wurden. Der Umstand, dass der Beschuldigte selber der Befragung nicht beiwohnte, steht einer Verwertbarkeit der Einvernahmen nicht entgegen.