an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts Rechnung getragen (in Kraft seit 1. September 2018). In Anlehnung an Art. 40 des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sind in dieser Bestimmung sachliche Kriterien vorgesehen, welche das Abteilungspräsidium oder die jeweilige Verfahrensleitung bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss. Damit wurde im Wesentlichen die geltende Praxis kodifiziert.