Neben Oberrichter Kiener und Oberrichter Gerber amte neu Oberrichter J. Bähler als Koreferent (pag. 1582). Mit dem Ausscheiden von Oberrichter Schmid aus der Zusammensetzung wurde das (abgewiesene) Gesuch des Beschuldigten zudem gegenstandslos. Anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich Rechtsanwalt B.________ nicht zur neuen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Im Rahmen der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung rügte Rechtsanwalt B.________ die Zusammensetzung des Spruchkörpers lediglich erneut pauschal in seinem Plädoyer.