1510 ff.). Nach der Bekanntgabe des Spruchkörpers für den konkreten Fall, wendete sich der Beschuldigte anfänglich gegen die Mitwirkung von Oberrichter Schmid. Ein diesbezüglich gestelltes Ausstandsgesuch wurde von der Kammer in modifizierter Besetzung am 19. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren SK 18 510). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten indessen mitgeteilt, es sei aufgrund einer Terminkollision zu einer Änderung im Spruchkörper gekommen. Neben Oberrichter Kiener und Oberrichter Gerber amte neu Oberrichter J. Bähler als Koreferent (pag.