15 6. Zur Bildung des Spruchkörpers In der Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 rügte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten vorab eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «ein auf Gesetz beruhendes Gericht» sowie auf ein unabhängiges Gericht. Die Besetzung der Strafkammer sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht «der gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Berufungserklärung inkl. Beilagen, pag. 1510 ff.).