I des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit weitergehend hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).