5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte machte in der Berufungserklärung geltend, das Urteil der Vorinstanz werde im Strafpunkt vollumfänglich angefochten. In der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung präzisierte er indessen, die Anfechtung beschränke sich auf den erstinstanzlichen Schuldspruch und die damit verbundenen Folgepunkte (pag. 1746). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist damit die erstinstanzlich ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten verfügte Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs).