1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.08.2007 und 28. August 2018; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 23‘773.60 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Die beschlagnahmten Mobiltelefone Nokia inkl. SIM-Karten seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).