Anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung verwies Rechtsanwalt B.________ vorab auf die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Ziffer 1 erweiterte er indessen um einen Eventualantrag: So sei der Beschuldigte eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen (pag. 1748).