, vom 30. Juli 2015, dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren P01 10 273 gegen A.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'501.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'870.70 insgesamt bestimmt auf CHF 29'371.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6'971.80) an den Kanton Bern."