Das Strafverfahren gegen den Berufungsführer ist unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Die Kosten des Strafverfahrens werden vom Kanton Bern getragen und dem Berufungsführer ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils P01 10 273 vom 30. Juli 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU.________, vom 30. Juli 2015, dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren P01 10 273 gegen A.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.