Gestützt auf das hiervor Erwähnte, geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Termin der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung Kenntnis hatte. Mit der Verweigerung der Annahme der Vorladung zusammen mit dem einen Tag vor dem Termin erneut beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung ging es ihm offensichtlich in erster Linie darum, eine Absetzung der Verhandlung und damit eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu erwirken. Anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung erschien der Beschuldigte wie erwähnt nicht (pag. 1745). Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff.