_ seine (private) Mandatierung an und beantragte, Rechtsanwalt B.________ sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und die oberinstanzliche Fortsetzungsverhandlung sei abzusetzen. Die Verfahrensleitung wies die Gesuche um Absetzung der Fortsetzungsverhandlung und um Entlassung von Rechtsanwalt B.________ aus dem amtlichen Mandat gleichentags kostenfällig ab (pag. 1728 ff). Gestützt auf das hiervor Erwähnte, geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte vom Termin der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung Kenntnis hatte.