1572 ff.). Der prozesserfahrene Beschuldigte musste daher nach der verpassten ersten oberinstanzlichen Verhandlung mit gerichtlichen Sendungen rechnen (Art. 85 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wendete sich sodann verschiedentlich schriftlich an die Kammer und gab als Adresse jeweils das für die Zustellung verwendete Domizil an. Auch in diesem Zusammenhang hätte er mit einer Reaktion des Gerichts rechnen müssen. Schliesslich bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Kenntnis vom zweiten oberinstanzlichen Termin hatte. So melde sich am 13. Juni 2019 Rechtsanwalt AA.