Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte wiederum nicht, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Rechtsanwalt B.________ erklärte nochmals, keinen Kontakt zu seinem Mandanten mehr gehabt zu haben (pag. 1745). Trotz der misslungenen Zustellung geht die Kammer von einem unentschuldigten Fernbleiben seitens des Beschuldigten aus. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2019 über das Datum einer allfälligen Fortsetzungsverhandlung in Kenntnis gesetzt wurde (pag. 1572 ff.).