12 könne sich der Beschuldigte zu Verhandlungsbeginn ans Obergericht begeben (pag. 1706). Diese Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Auch eine Zustellung über den amtlichen Verteidiger ging fehl, da dieser mitteilte, er habe keinen Kontakt zum Beschuldigten. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten anschliessend zusätzlich per A-Post an sein Domizil gesandt und er wurde erneut auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte wiederum nicht, ohne sich vorgängig zu entschuldigen.