1704 f.). 3.2.2 Oberinstanzliche Fortsetzungsverhandlung In der Vorladung für die zweite oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut darauf hingewiesen, sollte er eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend machen, werde die Abwesenheit nur dann entschuldigt, wenn ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes des Obergerichts, nämlich eines Arztes/einer Ärztin des Forensisch-Psychologischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin, dies vor Verhandlungsbeginn bescheinige. Für eine Untersuchung