1690 f. i.V.m pag. 1688). Rechtsanwalt B.________ gab an, er habe mit seinem Klienten am Nachmittag des Vortages Kontakt gehabt und dieser habe über Probleme mit Bluthochdruck geklagt. Der Beschuldigte habe angegeben, den in der Vorladung bestimmten Arzt aufsuchen zu wollen, habe aber kein Aufgebot diesbezüglich erhalten. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang einen eingeschriebenen Brief an die Kammer gerichtet (pag.