1650 ff.). Die Kammer nahm die damit gestellten Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Absetzung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen und wies sie mit Verfügung vom 9. Mai 2019 kostenfällig ab (pag. 1680 ff.). Die erste oberinstanzliche Verhandlung fand am 16. Mai 2019 statt (pag. 1689 ff.). Anwesend war neben Staatsanwältin Z.________ als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft auch Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Der Beschuldigte selber erschien dagegen nicht, konnte von der Polizei nicht zugeführt werden und war auch telefonisch nicht erreichbar (pag. 1690 f. i.V.m pag.