Erste oberinstanzliche Hauptverhandlung Da der Beschuldigte in der Vergangenheit gerichtlichen Vorladungen in der Regel keine Folge geleistet hatte, wurden in der Verfügung vom 7. Januar 2019 bereits zwei Verhandlungstermine in Aussicht genommen (pag. 1572 ff.). Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschuldigten ferner mitgeteilt, eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit werde nur anerkannt, wenn vorgängig eine Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD) durchgeführt worden sei. Ansonsten gelte seine Abwesenheit als unentschuldigt (pag.