Von Bern aus ist die italienische Grenze mit den gängigen Verkehrsmitteln bloss 1¾ bis 2 Stunden entfernt. Vor diesem Hintergrund würde eine Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen nach Ansicht der Kammer nur einen sehr beschränkten Erkenntniszuwachs versprechen. Dies gilt umso mehr, als mit dem eingereichten Schreiben von W.________ Hinweise darauf bestehen, dass die Zeugen nicht ihre eigenen Wahrnehmungen schildern, sondern eine ihnen vom Beschuldigten aufgetragene Version der Geschehnisse wiedergeben würden. 3.2 Oberinstanzliche Hauptverhandlungen 3.2.1 Erste oberinstanzliche Hauptverhandlung