Auf die Rolle des Beschuldigten bzw. das Ausmass seiner Beteiligung an den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. Wie an dieser Stelle zu zeigen sein wird, erachtet es die Kammer gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum zumindest vorübergehend in der Schweiz aufhielt. Dies schliesst freilich nicht aus, dass er auch einen grösseren Teil des Oktobers 2005 im nahe gelegenen Norditalien verbracht haben könnte. Von Bern aus ist die italienische Grenze mit den gängigen Verkehrsmitteln bloss 1¾ bis 2 Stunden entfernt.