Es ist sodann nicht das erste Mal, dass in einer für den Beschuldigten erklärungsbedürftigen Situation plötzlich ein Schreiben auftaucht, in welchem ein belastender Umstand scheinbar nebenbei aufgenommen und plausibel erklärt wird. Als im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ein Barbetrag von CHF 17‘400.00 und EUR 3‘200.00 gefunden wurde, gab er zunächst an, dieses Geld habe er von X.________ aus Lyss erhalten (pag. 54 Z. 39-46). Später behauptete er dagegen, es sei ihm von seiner Schwester für einen Autokauf übergeben worden, er habe diesbezüglich eine Quittung unterschrieben (pag. 59 Z. 12- 18).