Zunächst ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sich W.________ noch daran erinnerte, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2005 (also vor 14 Jahren) «ganz genau den ganzen Oktober» in Norditalien aufhielt, als er seinen Brief kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verfasste. Wäre es W.________ nur um die Rückforderung eines angeblich gewährten Darlehens gegangen, hätte für ihn ferner keine Veranlassung bestanden, diesen Zeitraum derart genau zu bezeichnen. Auch die Erwähnung des Terminus «Norditalien» – wie er auch vom Be-