Vorab erscheint bereits mehr als sonderbar, dass W.________ unmittelbar vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zufälligerweise auf die Adresse des Beschuldigten gestossen sein und sich nun dazu entschlossen haben soll, von diesem ein vor 14 Jahren gewährtes Darlehen zurückzufordern. Nach einem derart langen Kontaktunterbruch wären weiter einige einleitende Bemerkungen (wie z.B. die Frage nach der Befindlichkeit der angeschriebenen Person) zu erwarten.