802), erscheint dagegen als pauschal vorgebrachter und insgesamt wenig glaubhaft anmutender Versuch, eine Beteiligung an den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen durch Vorbringen eines Alibis zu verneinen. Darauf deutet insbesondere das vom Beschuldigten kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gegebene Schreiben von W.________ (datierend vom 22. April 2019, pag. 1695 f.) hin: Einleitend richtet sich W.________ darin an den Beschuldigten und führt aus, er habe durch Zufall seine Adresse ausfindig machen können.