Der erstmals in seinen persönlichen Eingaben an die erstinstanzliche Verfahrensleitung – mithin rund acht Jahre nach den hier zu beurteilenden Vorfällen – erhobene Einwand des Beschuldigten, er habe sich während dem Deliktszeitraum durchwegs nicht in der Schweiz befunden (vgl. z.B. Eingabe vom 4. Dezember 2013, pag. 802), erscheint dagegen als pauschal vorgebrachter und insgesamt wenig glaubhaft anmutender Versuch, eine Beteiligung an den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen durch Vorbringen eines Alibis zu verneinen.