Die vom Beschuldigten teilweise pauschal beantragten Konfrontationen («Konfrontationen allesamt») muten umso merkwürdiger an, als dieser bis dato sämtliche Vorladungen ignorierte und den erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen durchwegs unentschuldigt fernblieb. Es entsteht der Eindruck, dass die Anträge des Beschuldigten nicht in erster Linie auf das Erwirken einer Konfrontation, sondern auf ein stetiges Verzögern des Verfahrens zielen. 3.1.5