_ wurde im vorliegenden Verfahren nie in Gegenwart des Beschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers befragt (pag. 190 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, fanden ihre Aussagen zum Umgang des Beschuldigten mit Hanf aber keinen Eingang in die Anklageschrift und betreffen den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf nicht direkt. Eine oberinstanzliche Befragung ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend ausgeführt, belasteten die übrigen beantragten Zeugen O.________, P.________, C.________, D.________, E.________, F.________, Q.____