Auch wenn der Beschuldigte nicht persönlich an der Einvernahme teilgenommen hat, geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte von seinem amtlichen Verteidiger über den Termin informiert worden war. Mit seinem Fernbleiben verzichtete der Beschuldigte unter diesen Umständen bewusst auf eine Teilnahme an der Befragung und damit auch auf sein Recht, den befragten Zeugen persönlich ergänzende Fragen zu stellen. R.________ wurde im vorliegenden Verfahren nie in Gegenwart des Beschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers befragt (pag.