und T.________ wurden seitens der Verteidigung als Entlastungszeugen beantragt (vgl. dazu z. B. Schreiben vom 8. April 2010, pag. 361) und am 28. April 2010 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten befragt (pag. 243 ff. und pag. 264 ff.). Auch wenn der Beschuldigte nicht persönlich an der Einvernahme teilgenommen hat, geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte von seinem amtlichen Verteidiger über den Termin informiert worden war.