Damit eine belastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Er muss mithin in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Die Zeugen S.________ und T.________ wurden seitens der Verteidigung als Entlastungszeugen beantragt (vgl. dazu z. B. Schreiben vom 8. April 2010, pag.