Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder stillschweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Damit eine belastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.