rechts, 3. Aufl. 2017, N 823 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Dieses Recht führt nicht dazu, dass die Behörden nur in Anwesenheit der Parteien Beweismassnahmen treffen dürfen; es verpflichtet sie aber, die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über die angesetzten Beweisabnahmen zu informieren. Ob die Parteien daran teilnehmen, ist alsdann ihre Sache. Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder stillschweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824).