Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den vom Beschuldigten beantragten Einvernahmen von G.________ und H.________ nicht um Beweismassnahmen, welche in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO auch von der Berufungsinstanz zwingend nochmals durchzuführen sind.