Daneben betonte dass Bundesgericht, dass gemäss BGE 140 IV 196 die Regelung von Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren statuiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist demnach nur dann notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.