Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht einen Beschuldigten im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung persönlich anzuhören. Daneben betonte dass Bundesgericht, dass gemäss BGE 140 IV 196 die Regelung von Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren statuiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).