Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nicht um die Beurteilung eines Delikts geht, das sich ausschliesslich aus den Aussagen der Beteiligten erschliessen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, die von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung zitiert wurden, nicht. 3.1.3 Zur Befragung der angeblichen Bandenmitglieder Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.