Nach dem Gesagten war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren durchwegs gehörig verteidigt. Der blosse Umstand, dass während dem Verfahren ein Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgefunden hat, rechtfertigt für sich noch keine erneute Befragung sämtlicher Zeugen. Es war dem Verteidiger vielmehr möglich, den Beschuldigten gestützt auf den Inhalt der (umfangreichen) amtlichen Akten, allenfalls ergänzt mit Informationen des Beschuldigten selber, wirksam zu verteidigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nicht um die Beurteilung eines Delikts geht, das sich ausschliesslich aus den Aussagen der Beteiligten erschliessen lässt.