Dies hielt die Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 3. Dezember 2013 kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2013 explizit fest (pag. 793 ff.). Ergänzend bemerkte das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 (E. 2.3) gar, aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger aus verfahrenstaktischen Gründen habe wechseln wollen (Verlängerung des Verfahrens vor dem Hintergrund ablaufender Verjährungsfristen für gewisse Delikte) und deshalb einen Bruch des Vertrauensverhältnisses provoziert habe.