6 Unmittelbarkeit gelte mithin nicht nur für das Gericht, sondern auch für einen Verteidiger. 3.1.2 Zur Frage nach der Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die in den Anfängen des Verfahrens auf eine nicht gehörige amtliche Verteidigung des Beschuldigten schliessen liessen. Dies hielt die Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 3. Dezember 2013 kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2013 explizit fest (pag.