Zur Begründung ergänzte Rechtsanwalt B.________, die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen verstosse gegen das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner verbindlichen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Konfrontation im Vorverfahren das Recht auf unmittelbare Konfrontation in Gegenwart des urteilenden Gerichts nicht beschränke (Damir Sibgatullin v. Russia no 1413/05 vom 24. April 2012 E. 47). Weiter habe er als Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt, den Zeugen Fragen zu stellen und sich so ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (bzw. die Art und Weise, wie sie ihre Aussagen gemacht hätten) zu machen.